Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,26050
OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07 (https://dejure.org/2008,26050)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 Ss 331/07 (https://dejure.org/2008,26050)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. Januar 2008 - 1 Ss 331/07 (https://dejure.org/2008,26050)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,26050) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 86a
    Strafbarkeit der Grußformel "Sieg Heil"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07
    § 86 a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 51, 244, 246; 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.; OLG Oldenburg NStZ 1986, 1275).

    Der Bundesgerichtshof hat namentlich eine solche Verwendung grundsätzlich vom Tatbestand ausgenommen, die ersichtlich Ausdruck der Gegnerschaft zu den politischen Zielen und Methoden der verfassungsfeindlichen Organisation ist, deren Kennzeichen gebraucht wird, allerdings für das gehäufte Verwenden eine Ausnahme gemacht, da damit die Gefahr verbunden sein könnte, dass sich das verbotene Kennzeichen in der Öffentlichkeit wieder einbürgere (BGH aaO.: ein Angeklagter protestiert gegen den - nach seiner Auffassung ungerechtfertigten - Schlagstockeinsatz der Polizei mit dem "Hitlergruß" und "Sieg Heil"-Rufen; bestätigt in BGHSt 51, 244, 247, 251; s.a. OLG Oldenburg aaO. zur ironischen Verwendung der Worte "Heil Hitler" gegenüber Politessen, durch die lediglich der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt wird).

    Der Gebrauch eines solchen Kennzeichens in einer Darstellung wird - selbst bei massenhafter Verbreitung - dann nicht vom Tatbestand des § 86 a StGB erfasst, wenn deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt (BGHSt 51, 244 ).

  • BGH, 18.10.1972 - 3 StR 1/71

    Verwenden des "Hitlergrußes" aus Protest gegen Polizeiaktion

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07
    § 86 a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 51, 244, 246; 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.; OLG Oldenburg NStZ 1986, 1275).

    Auszunehmen sind allerdings nur solche Kennzeichenverwendungen, die diesem Schutzzweck ersichtlich nicht zuwiderlaufen, während die bloße Unmöglichkeit, eine konkrete Gefährdung des politischen Friedens oder die nahe liegende Möglichkeit einer solchen Gefährdung nachzuweisen, eine Bestrafung nicht hindert (BGHSt 25, 30).

    Ob dies der Fall war, kann nur aus den näheren Begleitumständen, wie etwa einem möglicherweise vorausgegangenen Polizeieinsatz, gegen den sich der Protest richtete (s. dazu BGHSt 25, 30; OLG Oldenburg aaO.; zu einem Fall eines fehlenden vorausgegangenen Polizeieinsatzes: BayObLG NStZ 2003, 89 ), aber auch aus dem äußeren Erscheinungsbild der Angeklagten (z.B. Punkerkleidung) gefolgert werden.

  • BGH, 09.05.2006 - 1 StR 57/06

    (keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07
    § 55 Abs. 2 JGG steht dem nicht entgegen, weil die Mitangeklagte Berufung nicht eingelegt hat (zur fehlenden Anwendbarkeit des § 357 StPO im Falle der Unzulässigkeit der Revision wegen § 55 Abs. 2 JGG vgl. BGHSt 51, 34 ).
  • BayObLG, 28.02.2002 - 5St RR 355/01

    Verwenden des "Hitlergrußes" zur Protestkundgabe gegenüber einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07
    Ob dies der Fall war, kann nur aus den näheren Begleitumständen, wie etwa einem möglicherweise vorausgegangenen Polizeieinsatz, gegen den sich der Protest richtete (s. dazu BGHSt 25, 30; OLG Oldenburg aaO.; zu einem Fall eines fehlenden vorausgegangenen Polizeieinsatzes: BayObLG NStZ 2003, 89 ), aber auch aus dem äußeren Erscheinungsbild der Angeklagten (z.B. Punkerkleidung) gefolgert werden.
  • BGH, 14.02.1973 - 3 StR 1/72

    Karikaturistische Darstellung eines Hakenkreuzes

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.01.2008 - 1 Ss 331/07
    § 86 a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGHSt 51, 244, 246; 25, 30, 33 f.; 25, 128, 130 f.; OLG Oldenburg NStZ 1986, 1275).
  • OLG Celle, 22.11.2023 - 1 ORs 7/23

    Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes während einer Versammlung

    Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Kennzeichenverwendung, die dem Schutzzweck des § 86a StGB ersichtlich nicht zuwiderläuft, aus dem Tatbestand ausgeschlossen ( BGH, Urt. v. 9. Juli 2015 - 3 StR 33/15 , NJW 2015, 3590, 3592 mwN); dies ist etwa der Fall, wenn sie als Protest gegen überzogene polizeiliche Maßnahmen und deren Charakterisierung als nazistische Methoden aufzufassen und damit als Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zu verstehen ist (BGH, Urt. v. 18. Oktober 1972 - 3 StR 1/71, NJW 1971, 106, 107 [BGH 27.10.1970 - 5 StR 347/70] ; ähnlich OLG Oldenburg, Beschl. v. 28. November 1985 - Ss 575/85 , NStZ 1986, 166; OLG Koblenz, Beschl. v. 28. Januar 2008 - 1 Ss 331/07 , juris Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht